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Wenn Sie als Haushalt führender Elternteil gesetzlich krankenversichert sind und aus einem der oben genannten Gründe Ihr Kind nicht selbst betreuen und versorgen können, kein anderer Erwachsener im Haushalt diese Aufgabe übernehmen kann und ihr Kind noch nicht zwölf Jahre alt ist oder behindert ist, haben Sie Anspruch auf Weiterführung des Haushalts und Betreuung des Kindes/der Kinder zu Hause. Haushaltshilfe und Betreuung muss mit ärztlicher Bescheinigung bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden. Gesetzliche Grundlage: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Krankenversicherung – § 38
Für den Fall, dass Ihre Krankenkasse einen Antrag auf Haushaltshilfe und Betreuung abgelehnt hat, können Eltern, insbesondere allein Erziehende, die aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen für die Haushaltsführung und Betreuung ausfallen, beim Jugendamt des Wohnorts die Betreuung und Versorgung des Kindes/ der Kinder im elterlichen Haushalt beantragen. Das Kind darf noch nicht 14 Jahre alt sein. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn das Kind selbst erkrankt und dadurch vom Besuch der Tageseinrichtung ausgeschlossen ist. Gesetzliche Grundlage: Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – § 20
Wenn Sie regelmäßig außerhalb der üblichen Kitaöffnungszeiten arbeiten müssen und in Ihrem Haushalt keine erwachsene Person lebt, welche die Betreuung übernehmen kann, sollten Sie in Ihrem Jugendamt nach kitaergänzender Betreuung fragen. Ihr Kind kann in diesem Fall nach der Kita bei Tagespflegeeltern betreut werden, bis Sie von der Arbeit kommen. In Einzelfällen kann auch vereinbart werden, dass die Tagesmutter oder der Tagesvater das Kind bei Ihnen zu Hause betreut. Manchmal wird zwischen dem Jugendamt und den Eltern vereinbart, dass die Betreuung meist bei Kindern unter drei Jahren statt in einer Kita ganztägig bei Tagespflegeeltern erfolgt, damit das Kind nicht täglich zwischen zwei verschiedenen außer- häuslichen Betreuungsorten und -personen wechseln muss.
Mit zusätzlichen Kinderbetreuungsangeboten neben der regelmäßigen Tagesbetreuung können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern, insbesondere bei Arbeitszeiten außerhalb der Öffnungszeiten von Kita und Hort. Unternehmen, die sich für die Kinderbetreuung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter engagieren, werden von qualifizierten Bewerbern bevorzugt ausgewählt und profitieren von positiven betriebswirtschaftlichen Effekten.
Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei.
Der Zuschuss kostet das Unternehmen also kein zusätzliches Geld, wenn die Bedingungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit erfüllt sind und der Betrag zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt wird, z.B. statt einer Gehaltserhöhung. Der Zuschuss kann sofort eingesetzt werden und erfordert keinen Organisationsaufwand. Für die Beschäftigten bedeutet er eine spürbare finanzielle Entlastung.
(§ 3 Nr. 33 EStG)
Arbeitgeber können die Kinderbetreuung von Beschäftigten auch dann finanziell unterstützen, wenn die Kinder im schulpflichtigen Alter sind oder zu Hause betreut werden. In diesem Fall ist der Zuschuss zwar nicht steuer- und sozialversicherungsfrei, Sie können ihn aber als Betriebskosten in voller Höhe von der Steuer absetzen.
Sie können als Arbeitgeber zusätzliche Hilfen anbieten, zum Beispiel in den Ferien oder als Inhouse-Betreuung für Ausnahmefälle.
Notfallbetreuung ist kein ,geldwerter Vorteil‘ .
Wenn Sie Inhouse-Betreuung als Notbetreuung anbieten möchten, um reibungslosen betrieblichen Ablauf sicherzustellen, ist dies kein geldwerter Vorteil, das bedeutet das die Beschäftigten diese Leistungen nicht versteuern müssen. Als Voraussetzung gilt, dass das Angebot für alle Beschäftigten im Unternehmen zur Verfügung steht und nicht einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden und die Kosten pauschal abgerechnet werden können.
Unternehmen können die aufgewendeten Kosten für Inhouse-Betreuung selbstverständlich als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
Wenn Sie öfter und in unregelmäßigen Abständen eine flexible Betreuung für mehrere Kinder benötigen, z.B. für Konferenzen, vermitteln Ihnen gerne > unsere professionellen Betreuungspersonen aus unserem Team zur Inhouse-Betreuung. Unsere Betreuungspersonen sind ausgebildet und kommen aus der Arbeit mit Kindern.
Bei allen Fragen zur > Betreuung in Ihrem Unternehmen, z.B. zur Ferien oder Inhouse-Betreuung helfen wir Ihnen gerne weiter.
Berufstätige können übrigens erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen. Wenn Sie Kinder haben und berufstätig sind, können Sie zwei Drittel der Ausgaben bis zu einer Obergrenze von 6.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben geltend machen und von der Steuer absetzen (Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz).
Quelle: aktuellen Senatsbroschüre „Kinderbetreuung in Berlin – Empfehlungen für Eltern und Unternehmen“
*Alle Angebotspreise hängen von der Auftragsart ab.
Gerne bereiten wir Ihnen dazu ein individuelles Angebot.
Beachten Sie, dass Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden können – fragen Sie diesbezüglich Ihren Steuerberater